13 Min. Lesezeit26. Juli 2026

Umsatzsteuer vs. Mehrwertsteuer: Ist das dasselbe?

Kurz vorweg, damit Sie nicht lange suchen müssen: Umsatzsteuer und Mehrwertsteuer sind in Deutschland ein und dieselbe Steuer. Es gibt keinen inhaltlichen Unterschied, keine zwei Zahlungen, keine doppelte Belastung. Der eine Begriff steht im Gesetz, der andere steht auf Ihrem Kassenbon.

Trotzdem verunsichert die Doppelbezeichnung ziemlich viele Menschen, und zwar nicht nur Gründerinnen und Gründer. Auch erfahrene Selbstständige stolpern darüber, wenn der Steuerberater plötzlich von Umsatzsteuer spricht, während die eigene Rechnungsvorlage brav "MwSt. 19 %" ausweist. Dieser Beitrag räumt damit auf. Er erklärt, woher die beiden Wörter kommen, wo welcher Begriff hingehört, was die Vorsteuer damit zu tun hat und warum Unternehmer die Unterscheidung trotzdem nicht komplett ignorieren sollten.

Die kurze Antwort: Umsatzsteuer und Mehrwertsteuer sind dieselbe Steuer

Es gibt in Deutschland genau eine Steuer auf den Verkauf von Waren und Dienstleistungen. Sie heißt im Gesetz Umsatzsteuer, geregelt im Umsatzsteuergesetz, kurz UStG. Der Regelsteuersatz liegt 2026 unverändert bei 19 Prozent, der ermäßigte Satz bei 7 Prozent.

"Mehrwertsteuer" ist kein zweiter Steuertyp, sondern schlicht das gebräuchlichere Wort für dieselbe Sache. Es beschreibt die Funktionsweise der Steuer besser als der offizielle Name, weil auf jeder Stufe der Wertschöpfungskette nur der neu geschaffene Mehrwert belastet wird. Wer sich zuerst einen Überblick über die Grundlagen verschaffen will, findet den in unserem Beitrag Was ist die Mehrwertsteuer.

Praktisch heißt das: Wenn auf Ihrer Handwerkerrechnung "zzgl. 19 % MwSt." steht und im Steuerbescheid "Umsatzsteuer" auftaucht, geht es um denselben Betrag, dieselbe Buchung, dasselbe Finanzamt. Sie zahlen nichts doppelt. Die Verwirrung ist rein sprachlich.

Ein kleiner Zusatz noch, weil die Frage immer kommt: Auch die Abkürzungen MwSt., MWSt und USt meinen dasselbe. Es gibt keine Vorschrift, die eine bestimmte Schreibweise auf Rechnungen erzwingt. Wichtig ist nur, dass Steuersatz und Steuerbetrag klar erkennbar sind. Wie sich diese Beträge im Alltag schnell ermitteln lassen, zeigt der Mehrwertsteuer-Rechner mit Netto- und Bruttoumrechnung in beide Richtungen.

Wo kommt welcher Begriff eigentlich her?

Die Geschichte erklärt einiges. Bis 1967 gab es in Deutschland die sogenannte Allphasen-Bruttoumsatzsteuer. Bei jedem Verkauf wurde ein Prozentsatz auf den vollen Verkaufspreis fällig, ohne Verrechnung. Ein Produkt, das durch fünf Hände ging, wurde fünfmal voll besteuert. Die Steuer auf die Steuer summierte sich, Fachleute sprachen von Kaskadenwirkung.

Das benachteiligte kleine Betriebe massiv. Wer alles selbst herstellte, vom Rohstoff bis zum Verkauf, zahlte einmal. Wer arbeitsteilig produzierte, zahlte mehrfach. Große integrierte Konzerne hatten damit einen strukturellen Preisvorteil, der nichts mit Effizienz zu tun hatte.

Zum 1. Januar 1968 kam die Wende. Deutschland stellte auf das System um, das bis heute gilt: Allphasen-Nettoumsatzsteuer mit Vorsteuerabzug. Jedes Unternehmen darf die Steuer, die es selbst beim Einkauf gezahlt hat, von der Steuer abziehen, die es beim Verkauf einnimmt. Übrig bleibt die Steuer auf die eigene Wertschöpfung. Auf den Mehrwert eben. Daher der Name.

Der Gesetzgeber behielt allerdings den alten Titel bei. Das Gesetz heißt weiterhin Umsatzsteuergesetz, die Steuer offiziell Umsatzsteuer. In der Öffentlichkeit setzte sich dagegen der neue, anschaulichere Begriff durch, auch weil er die Reform positiv erklärte. Seitdem laufen beide Wörter parallel. Eine ausführlichere Einordnung dieser Doppelbezeichnung finden Sie unter MwSt und USt.

Nebenbei: Die Umsatzsteuer ist heute eine der wichtigsten Einnahmequellen des Staates überhaupt. Sie liegt regelmäßig auf Augenhöhe mit der Lohnsteuer und finanziert einen erheblichen Teil dessen, was Bund, Länder und Gemeinden ausgeben. Das erklärt auch, warum der Gesetzgeber bei Ausnahmen und ermäßigten Sätzen so zurückhaltend ist. Jeder Prozentpunkt bewegt Milliarden.

Interessant ist, dass sich der Sprachgebrauch nie wieder vereinheitlicht hat. Behörden blieben beim Gesetzeswortlaut, Kassensysteme, Werbung und Preisauszeichnungen übernahmen den Alltagsbegriff. Und weil beide seit fast sechzig Jahren nebeneinander existieren, hat sich niemand mehr die Mühe gemacht, aufzuräumen.

Ein zweiter Grund für die Zählebigkeit beider Begriffe ist die europäische Ebene. Die zugrunde liegende EU-Richtlinie spricht vom gemeinsamen Mehrwertsteuersystem. Deutschland setzt sie im Umsatzsteuergesetz um. Damit steht auf der einen Ebene Mehrwertsteuer, auf der anderen Umsatzsteuer, und beide meinen dieselbe Sache. Wer schon einmal eine Rechnung aus Frankreich oder den Niederlanden auf dem Tisch hatte, kennt das Durcheinander aus Abkürzungen.

Wo wird welcher Begriff verwendet?

Es gibt kein Gesetz, das Ihnen vorschreibt, welches Wort Sie benutzen dürfen. Aber es gibt eine ziemlich klare Gewohnheit, an der man sich orientieren kann. Grob gesagt: Formell schreibt man Umsatzsteuer, umgangssprachlich sagt man Mehrwertsteuer.

Umsatzsteuer, der offizielle Begriff

Überall dort, wo es rechtlich oder buchhalterisch genau werden muss, taucht die Umsatzsteuer auf. Das betrifft das Umsatzsteuergesetz selbst, sämtliche Formulare des Finanzamts, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, die Voranmeldung, die Jahreserklärung und die Konten in der Buchhaltung. Auch Ihr Steuerberater wird im Gespräch fast immer von Umsatzsteuer sprechen, einfach weil es die Sprache der Unterlagen ist, mit denen er arbeitet.

Ein paar typische Stellen, an denen ausschließlich der offizielle Begriff steht:

  • Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, die sogenannte USt-IdNr., die Sie für Geschäfte innerhalb der EU brauchen
  • Umsatzsteuer-Voranmeldung, die monatlich oder vierteljährlich über ELSTER eingereicht wird
  • Umsatzsteuererklärung am Jahresende
  • Buchungskonten wie "Umsatzsteuer 19 %" oder "abziehbare Vorsteuer"
  • Betriebsprüfungsberichte und Steuerbescheide

Wer im geschäftlichen Schriftverkehr mit dem Finanzamt schreibt, fährt mit Umsatzsteuer immer richtig. Welcher Satz dabei jeweils gilt, hängt vom Produkt ab, eine Übersicht dazu gibt es bei den Steuersätzen im Überblick.

Mehrwertsteuer, der Alltagsbegriff

Im täglichen Leben dominiert eindeutig die Mehrwertsteuer. Sie steht auf Kassenbons, Restaurantquittungen, Tankbelegen, in Onlineshops, in Preislisten und in fast jeder Rechnungsvorlage, die man sich im Netz herunterlädt. Auch Werbeaussagen wie "wir schenken Ihnen die Mehrwertsteuer" nutzen selbstverständlich den populären Begriff, weil ihn jeder sofort versteht.

Für Verbraucher ist das völlig ausreichend. Sie müssen die Steuer weder anmelden noch abführen, sie zahlen sie einfach im Preis mit. Ob auf dem Bon MwSt. oder USt. steht, ändert am Betrag nichts.

Und ja, auf Rechnungen von Unternehmen an Privatkunden ist "MwSt." absolut zulässig. Die Pflichtangaben nach dem Umsatzsteuergesetz verlangen den Steuersatz und den Steuerbetrag, nicht eine bestimmte Bezeichnung. Solange Nettobetrag, Steuersatz, Steuerbetrag und Bruttobetrag stimmen und nachvollziehbar sind, ist die Rechnung formal in Ordnung. Wie sich die Umrechnung zwischen den beiden Werten rechnerisch aufbaut, erklärt der Beitrag Brutto und Netto berechnen.

Was hat die Vorsteuer damit zu tun?

Hier kommt ein dritter Begriff ins Spiel, der die Verwirrung oft komplett macht. Dabei ist die Vorsteuer keine eigene Steuerart, sondern eine Perspektive.

Es ist immer dieselbe Steuer, nur aus zwei verschiedenen Blickwinkeln:

  • Aus Sicht des Verkäufers heißt sie Umsatzsteuer. Er nimmt sie mit dem Rechnungsbetrag ein und schuldet sie dem Finanzamt.
  • Aus Sicht des Käufers, sofern er Unternehmer ist, heißt derselbe Betrag Vorsteuer. Er hat ihn bezahlt und darf ihn sich vom Finanzamt zurückholen.

Ein Beispiel macht das schnell klar. Eine Grafikdesignerin kauft einen Monitor für 476 Euro brutto. Darin stecken 76 Euro Steuer bei einem Nettopreis von 400 Euro. Für den Elektronikhändler sind diese 76 Euro Umsatzsteuer, die er abführen muss. Für die Designerin sind es 76 Euro Vorsteuer, die sie in ihrer nächsten Voranmeldung geltend macht. Unterm Strich kostet sie der Monitor 400 Euro.

Genau das ist der Mechanismus, der die Steuer für Unternehmen zum durchlaufenden Posten macht. Sie zahlen die Steuer, holen sie zurück, kassieren die Steuer, führen sie ab. Belastet wird am Ende nur der private Endverbraucher, weil der keinen Vorsteuerabzug hat.

Eine Einschränkung gibt es allerdings, und die wird gern übersehen: Der Vorsteuerabzug setzt eine ordnungsgemäße Rechnung voraus. Fehlt die Steuernummer des Ausstellers, das Rechnungsdatum oder eine eindeutige Leistungsbeschreibung, kann das Finanzamt den Abzug streichen. Bei Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro sind die Anforderungen niedriger, darüber wird es genau. Wer regelmäßig mit Prozentanteilen und Aufschlägen rechnet, kommt mit dem Prozentrechner oft schneller ans Ziel als mit dem Taschenrechner.

Beispiel aus der Praxis: Vom Tischler bis zum Endkunden

Theorie ist das eine. Rechnen wir das Ganze einmal an einem durchgehenden Beispiel durch, mit echten Zahlen, drei Beteiligten und einem Esstisch.

Stufe 1, der Sägewerksbetrieb. Ein Sägewerk verkauft Eichenholz an einen Tischler. Nettopreis 500 Euro. Darauf kommen 19 Prozent, also 95 Euro. Der Tischler überweist 595 Euro. Das Sägewerk führt die 95 Euro an das Finanzamt ab. Da wir zur Vereinfachung annehmen, dass das Holz aus eigenem Bestand stammt, hat das Sägewerk keine Vorsteuer gegenzurechnen.

Stufe 2, die Tischlerei. Der Tischler baut aus dem Holz einen Esstisch und verkauft ihn an einen Möbelhändler. Sein Nettopreis: 1.200 Euro. Umsatzsteuer darauf: 228 Euro. Der Händler zahlt also 1.428 Euro.

Jetzt kommt der Vorsteuerabzug. Der Tischler schuldet dem Finanzamt zunächst 228 Euro, hat aber selbst schon 95 Euro Steuer beim Holzeinkauf bezahlt. Diese 95 Euro zieht er ab. Tatsächlich überweist er also 133 Euro. Und diese 133 Euro entsprechen exakt 19 Prozent seiner eigenen Wertschöpfung von 700 Euro, also der Differenz zwischen Einkauf und Verkauf. Genau das meint der Begriff Mehrwertsteuer.

Stufe 3, der Möbelhändler. Der Händler stellt den Tisch in seinen Showroom und verkauft ihn für 1.800 Euro netto. Umsatzsteuer: 342 Euro. Der Endpreis für den Kunden liegt damit bei 2.142 Euro.

Der Händler schuldet 342 Euro, zieht seine gezahlte Vorsteuer von 228 Euro ab und überweist 114 Euro. Auch hier passt es: 19 Prozent auf seine Marge von 600 Euro.

Bevor wir zusammenzählen, ein kurzer Blick auf das, was in dieser Kette nicht passiert. Niemand zahlt Steuer auf die Steuer. Der Tischler berechnet seine 19 Prozent auf 1.200 Euro netto, nicht auf die 595 Euro, die er dem Sägewerk inklusive Steuer überwiesen hat. Genau hier lag der alte Konstruktionsfehler vor 1968, und genau den hat der Vorsteuerabzug beseitigt.

Die Gegenprobe. Addieren wir, was tatsächlich beim Finanzamt landet:

StufeNettopreisWertschöpfungAbgeführte Steuer
Sägewerk500 Euro500 Euro95 Euro
Tischlerei1.200 Euro700 Euro133 Euro
Möbelhändler1.800 Euro600 Euro114 Euro
Summe1.800 Euro342 Euro

95 plus 133 plus 114 ergibt 342 Euro. Und exakt diese 342 Euro hat der Endkunde im Kaufpreis mitbezahlt. Kein Unternehmen in der Kette wurde belastet, jedes hat nur den Anteil auf seinen eigenen Mehrwert weitergereicht. Der private Käufer trägt die volle Steuer, weil er sie nirgends geltend machen kann.

Was passiert eigentlich, wenn ein Glied der Kette Kleinunternehmer ist? Angenommen, der Tischler nutzt die Kleinunternehmerregelung. Dann weist er keine Steuer aus und stellt dem Händler 1.200 Euro in Rechnung, ohne Aufschlag. Klingt erst einmal günstiger. Der Händler kann sich aber auch nichts zurückholen und hat damit 1.200 Euro echte Kosten statt 1.200 Euro netto plus erstattungsfähiger Steuer. Für den Händler ist das ein Nullsummenspiel, für den Tischler bedeutet es, dass er selbst die 95 Euro aus dem Holzeinkauf nicht abziehen darf. Sie werden für ihn zu Betriebsausgaben. Deshalb rechnet sich die Regelung vor allem dann, wenn man überwiegend an Privatkunden verkauft und wenig einkauft.

Wenn Sie solche Ketten selbst nachrechnen wollen, geht das am schnellsten mit dem Brutto-Netto-Rechner, der Ihnen zu jedem Betrag den passenden Gegenwert liefert.

Was am Beispiel auch auffällt: Die Steuer verteuert das Produkt für den Endkunden um genau 19 Prozent des Nettopreises, nicht mehr. Obwohl es drei Verkaufsvorgänge gab. Genau das war das Ziel der Reform von 1968.

Gilt das auch international? Mehrwertsteuer vs. VAT

Sobald Sie über die Grenze schauen, taucht ein dritter Name auf: VAT, kurz für Value Added Tax. Auch das ist wieder dasselbe Prinzip, nur auf Englisch. In Frankreich heißt sie TVA, in Italien IVA, in Spanien ebenfalls IVA. Alle basieren auf dem gleichen System aus Steuer und Vorsteuerabzug, weil es EU-weit durch das gemeinsame Mehrwertsteuersystem harmonisiert ist.

Harmonisiert heißt allerdings nicht identisch. Die EU gibt einen Rahmen vor, jeder Mitgliedstaat legt die konkreten Sätze selbst fest. Vorgeschrieben ist ein Regelsatz von mindestens 15 Prozent, nach oben gibt es praktisch keine Grenze.

Deutschland liegt mit 19 Prozent im unteren Mittelfeld. Ungarn hat mit 27 Prozent den höchsten Regelsatz der Union, Luxemburg mit 17 Prozent den niedrigsten. Länder wie Schweden, Dänemark und Kroatien liegen bei 25 Prozent. Österreich verlangt 20 Prozent, die Schweiz als Nicht-EU-Land arbeitet mit deutlich niedrigeren Sätzen.

Für Privatpersonen ist das vor allem im Urlaub oder beim Onlinekauf spürbar. Für Unternehmen wird es komplizierter, weil beim grenzüberschreitenden Handel innerhalb der EU besondere Regeln greifen. Zwischen Unternehmen geht die Steuerschuld in vielen Fällen auf den Empfänger über, Stichwort Reverse-Charge-Verfahren. Bei Verkäufen an Privatkunden im EU-Ausland gilt seit einigen Jahren die Lieferschwelle von 10.000 Euro, oberhalb derer der Steuersatz des Ziellandes anzuwenden ist. Abgewickelt wird das über das One-Stop-Shop-Verfahren.

Ein Detail, das Reisende oft überrascht: Bei Käufen außerhalb der EU können Sie sich die dort gezahlte Steuer unter bestimmten Voraussetzungen erstatten lassen, Stichwort Tax Free Shopping. Umgekehrt gilt das auch für Gäste aus Drittländern, die in Deutschland einkaufen und die Ware ausführen. Innerhalb der EU funktioniert das nicht, weil der Binnenmarkt als ein Steuergebiet behandelt wird. Wer also in Wien einkauft, zahlt österreichische Steuer und bekommt sie in Deutschland nicht zurück.

Was in Deutschland unter den niedrigeren Satz fällt, unterscheidet sich übrigens ebenfalls von Land zu Land teils erheblich. Welche Waren hierzulande begünstigt sind, zeigt die Übersicht zum ermäßigten Steuersatz.

Warum die Unterscheidung für Unternehmer trotzdem wichtig ist

Wenn beide Wörter dasselbe meinen, könnte man meinen, die Sache sei erledigt. Für Verbraucher stimmt das auch. Für Selbstständige und Unternehmen gibt es aber ein paar Stellen, an denen Genauigkeit hilft oder sogar nötig ist.

Rechnungen. Die Pflichtangaben nach dem Umsatzsteuergesetz umfassen unter anderem den vollständigen Namen und die Anschrift beider Parteien, das Ausstellungsdatum, eine fortlaufende Rechnungsnummer, die Steuernummer oder USt-IdNr., Menge und Art der Leistung, das Leistungsdatum, das Nettoentgelt, den angewandten Steuersatz und den Steuerbetrag. Ob Sie das Feld "MwSt." oder "USt." nennen, spielt keine Rolle. Ob Satz und Betrag getrennt ausgewiesen sind, sehr wohl. Bei mehreren Steuersätzen auf einer Rechnung müssen die Beträge nach Sätzen aufgeschlüsselt werden, was in der Gastronomie regelmäßig zum Thema wird, siehe Gastronomie und Steuersatz.

Impressum und Geschäftspapiere. Im Impressum einer gewerblichen Website ist die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer anzugeben, sofern vorhanden. Dort steht dann korrekterweise "Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß §27a UStG". Eine "Mehrwertsteuernummer" gibt es formal nicht, auch wenn der Begriff im Netz herumgeistert.

Buchhaltung. In der Buchführung wird sauber zwischen vereinnahmter Umsatzsteuer und abziehbarer Vorsteuer getrennt. Beide laufen über eigene Konten, die Differenz ergibt die Zahllast. Wer diese Trennung nicht konsequent führt, bekommt spätestens bei der Voranmeldung Probleme, weil die Beträge dort getrennt einzutragen sind.

Kleinunternehmerregelung. Wer unter die Kleinunternehmerregelung fällt, weist keine Steuer aus und darf im Gegenzug auch keine Vorsteuer ziehen. Auf der Rechnung muss dann ein Hinweis auf §19 UStG stehen. Wird trotzdem versehentlich Steuer ausgewiesen, schuldet man sie dem Finanzamt, selbst wenn man gar nicht steuerpflichtig war. Ein teurer Flüchtigkeitsfehler, der öfter passiert, als man denkt.

Preisangaben gegenüber Verbrauchern. Wer an Privatkunden verkauft, muss Endpreise inklusive Steuer angeben. Ein Onlineshop, der nur Nettopreise zeigt und die Steuer erst im Warenkorb draufschlägt, verstößt gegen die Preisangabenverordnung. Im reinen B2B-Bereich ist die Nettoangabe dagegen üblich und erlaubt, sofern klar erkennbar ist, dass sich die Preise zuzüglich Steuer verstehen. Der Zusatz "zzgl. MwSt." reicht dafür aus.

Fristen. Die Voranmeldung ist bis zum 10. Tag nach Ablauf des Anmeldezeitraums einzureichen. Wer eine Dauerfristverlängerung beantragt, bekommt einen Monat mehr Zeit. Verspätungen kosten Zuschläge, und zwar unabhängig davon, wie Sie die Steuer nennen.

Nebenbei bemerkt lohnt es sich für Selbstständige, auch die anderen Steuerarten im Blick zu behalten, etwa bei der Lohnabrechnung von Angestellten. Wie sich die Abzüge dort zusammensetzen, erklärt der Beitrag zu den Steuerklassen erklärt.

Häufige Fragen

Ist Mehrwertsteuer dasselbe wie Umsatzsteuer? Ja. In Deutschland bezeichnen beide Begriffe dieselbe Steuer nach dem Umsatzsteuergesetz. Umsatzsteuer ist der amtliche Name, Mehrwertsteuer der umgangssprachliche.

Muss auf der Rechnung "Umsatzsteuer" oder "Mehrwertsteuer" stehen? Beides ist zulässig. Vorgeschrieben sind der Steuersatz und der Steuerbetrag, nicht die Bezeichnung. Bei mehreren Sätzen müssen die Beträge getrennt ausgewiesen werden.

Was ist der Unterschied zwischen Umsatzsteuer und Vorsteuer? Es ist derselbe Betrag aus unterschiedlicher Sicht. Beim Verkauf nennt man ihn Umsatzsteuer, beim Einkauf durch ein Unternehmen Vorsteuer. Die gezahlte Vorsteuer wird von der geschuldeten Umsatzsteuer abgezogen.

Wie hoch ist die Mehrwertsteuer 2026? Der Regelsatz beträgt 19 Prozent, der ermäßigte Satz 7 Prozent. Details zur Anwendung finden Sie beim 19 Prozent Regelsatz.

Warum gibt es zwei Begriffe für eine Steuer? Weil das Gesetz seit 1918 Umsatzsteuergesetz heißt, das System aber 1968 auf die Besteuerung des Mehrwerts umgestellt wurde. Der neue Begriff setzte sich in der Alltagssprache durch, der alte blieb im Gesetz.

Zahlen Unternehmen die Mehrwertsteuer selbst? In der Regel nicht wirtschaftlich. Durch den Vorsteuerabzug ist sie für vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmen ein durchlaufender Posten. Die Belastung trägt der Endverbraucher.

Gibt es eine Mehrwertsteuernummer? Formal nicht. Gemeint ist immer die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, die USt-IdNr., die beim Bundeszentralamt für Steuern beantragt wird.

Was gilt bei Lebensmitteln? Grundnahrungsmittel unterliegen dem ermäßigten Satz von 7 Prozent, Getränke und Luxusartikel meist dem Regelsatz. Die Abgrenzung ist teilweise kurios, eine Übersicht dazu gibt es unter Lebensmittel.

Und noch ein Punkt, der in der Praxis häufig unterschätzt wird: die Liquidität. Die eingenommene Umsatzsteuer gehört Ihnen nicht. Sie liegt nur vorübergehend auf Ihrem Konto, bis die nächste Voranmeldung fällig wird. Wer sie als verfügbares Geld betrachtet und ausgibt, steht spätestens am 10. des Folgemonats vor einem Problem. Viele Selbstständige führen deshalb ein zweites Konto und schieben den Steueranteil nach jedem Zahlungseingang direkt dorthin. Klingt kleinlich, erspart aber jede Menge Ärger. Wer die Umsatzsteuer nach vereinbarten Entgelten versteuert, muss die Steuer sogar abführen, bevor der Kunde überhaupt bezahlt hat. Die Ist-Versteuerung, die an den tatsächlichen Zahlungseingang anknüpft, lässt sich unter bestimmten Umsatzgrenzen beim Finanzamt beantragen und entschärft dieses Problem deutlich.

Fazit

Die Frage nach dem Unterschied zwischen Umsatzsteuer und Mehrwertsteuer hat eine erfreulich kurze Antwort: Es gibt keinen. Was bleibt, ist eine Sprachgewohnheit aus den späten Sechzigern, die bis heute nachwirkt.

Spannender als die Begriffsfrage ist ohnehin das System dahinter. Dass eine Ware durch drei Betriebe wandern kann und am Ende trotzdem nur einmal 19 Prozent Steuer im Preis stecken, ist keine Selbstverständlichkeit. Vor 1968 war das anders, und man merkte es an den Preisen.

Für die Praxis heißt das: Im Gespräch mit Kunden können Sie ruhig Mehrwertsteuer sagen, das versteht jeder. Sobald es um Formulare, Buchhaltung oder Schriftverkehr mit dem Finanzamt geht, nehmen Sie Umsatzsteuer. Und wenn Sie zwischendurch schnell wissen wollen, wie viel Steuer in einem Betrag steckt, sparen Sie sich das Kopfrechnen. Bei konkreten Fragen zu unseren Rechnern erreichen Sie uns jederzeit über den Kontakt.

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