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Die Grundregel ist schnell erzählt: Wer in Deutschland ein Gewerbe betreibt, zahlt Gewerbesteuer. Die wichtigste Ausnahme ebenfalls: Freiberufler zahlen sie nicht. Dazwischen liegt allerdings ein ziemlich breiter Graubereich, und genau dort landen die meisten Fragen, die Selbstständige sich stellen.
Dieser Artikel klärt, wer wirklich zahlen muss, wer verschont bleibt, warum viele Einzelunternehmer trotz Gewerbeanmeldung am Ende keinen Cent Gewerbesteuer überweisen und wo die typischen Fallen liegen. Mit Rechenbeispiel, ohne Amtsdeutsch.
Was ist die Gewerbesteuer überhaupt?
Die Gewerbesteuer ist eine Steuer auf den Ertrag eines Gewerbebetriebs. Sie fließt nicht an den Bund und nicht an das Land, sondern an die Gemeinde, in der Ihr Betrieb seine Betriebsstätte hat. Für viele Städte ist sie die wichtigste eigene Einnahmequelle überhaupt, wichtiger als jede Zuweisung von oben.
Das erklärt auch, warum die Höhe von Ort zu Ort so stark schwankt. Jede Gemeinde legt ihren eigenen Hebesatz fest. In einer kleinen Gemeinde im Umland können das 250 Prozent sein, in einer Großstadt gerne 490 Prozent. Derselbe Gewinn, dieselbe Tätigkeit, und trotzdem eine deutlich andere Steuerlast, nur weil die Firmenadresse zwanzig Kilometer weiter liegt. Wie groß der Unterschied konkret ausfällt, sehen Sie am schnellsten im Gewerbesteuer-Rechner, wenn Sie einfach zwei Hebesätze gegeneinander laufen lassen.
Rechtlich ist die Gewerbesteuer eine Objektsteuer. Sie knüpft an den Betrieb an, nicht an die Person dahinter. Ihr Familienstand spielt keine Rolle, Ihre Kinder auch nicht, und ob Sie nebenbei angestellt sind, interessiert die Gemeinde ebenso wenig. Besteuert wird der Ertrag des Betriebs, sonst nichts. Das unterscheidet sie grundlegend von der Einkommensteuer, wo persönliche Verhältnisse und Steuerklassen sehr wohl eine Rolle spielen.
Bemessungsgrundlage ist der sogenannte Gewerbeertrag. Der startet beim steuerlichen Gewinn, wird dann aber noch angepasst. Bestimmte Beträge kommen hinzu, etwa ein Teil der gezahlten Zinsen und Mieten, andere werden abgezogen. Diese Hinzurechnungen und Kürzungen sind der Grund, warum der Gewerbeertrag selten exakt dem Gewinn entspricht, den Sie in Ihrer Buchhaltung sehen.
Wer muss Gewerbesteuer zahlen?
Steuerpflichtig ist jeder stehende Gewerbebetrieb im Inland. Klingt sperrig, meint aber schlicht: Sobald Sie eine selbstständige, nachhaltige Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht ausüben, am Markt auftreten und dabei nicht unter die Freiberufler oder die Land- und Forstwirtschaft fallen, sind Sie im Boot.
Der Handel gehört dazu, das Handwerk, die Gastronomie, Onlineshops, Agenturen ohne freiberuflichen Kern, Handelsvertreter, Fahrschulen, Immobilienmakler, Pflegedienste in Unternehmensform. Auch der kleine Etsy-Shop, der aus dem Hobby herausgewachsen ist, ist ein Gewerbebetrieb, sobald ernsthaft und dauerhaft Gewinn erzielt werden soll. Die Anmeldung beim Gewerbeamt löst die Steuerpflicht dabei nicht aus, sie dokumentiert sie nur. Wer die Anmeldung vergisst, ist trotzdem gewerbesteuerpflichtig.
Ob am Ende tatsächlich Geld fließt, hängt allerdings stark von der Rechtsform ab. Und da wird es interessant.
Einzelunternehmen und Personengesellschaften
Einzelunternehmer, GbR, OHG, KG und die GmbH & Co. KG sind gewerbesteuerpflichtig, sobald ihre Tätigkeit gewerblich ist. Sie bekommen aber einen Freibetrag von 24.500 Euro auf den Gewerbeertrag. In der Praxis bedeutet das: Ein Großteil der kleinen Selbstständigen zahlt faktisch nichts, obwohl sie steuerpflichtig sind.
Ein Beispiel aus dem Alltag. Eine Fotografin mit Gewerbeschein macht 31.000 Euro Gewinn im Jahr. Nach Abzug des Freibetrags bleiben 6.500 Euro übrig, auf die überhaupt Gewerbesteuer anfällt. Bei einem Hebesatz von 400 Prozent landet sie bei rund 910 Euro, und die bekommt sie über die Anrechnung bei der Einkommensteuer größtenteils zurück. Unterm Strich ein überschaubarer Posten. Wer seine laufenden Zahlen im Blick behalten will, kommt mit den Werkzeugen in unserer Rechner-Übersicht meist schneller ans Ziel als mit einer selbstgebauten Tabelle.
Wichtig bei Personengesellschaften: Steuerschuldner ist die Gesellschaft, nicht der einzelne Gesellschafter. Der Freibetrag gilt einmal pro Betrieb, nicht pro Kopf. Eine GbR mit vier Gesellschaftern hat also genau einen Freibetrag von 24.500 Euro, nicht vier.
Kapitalgesellschaften (GmbH, AG, KGaA)
Bei Kapitalgesellschaften ist die Lage strenger. Eine GmbH, eine UG, eine AG oder eine KGaA gilt kraft Rechtsform als Gewerbebetrieb. Immer. Vollständig. Egal, was sie tatsächlich tut.
Das heißt konkret: Auch wenn drei Steuerberater eine GmbH gründen und ausschließlich beratend tätig sind, also eine klassisch freiberufliche Arbeit machen, zahlt diese GmbH Gewerbesteuer. Die Freiberuflichkeit hilft ihr nicht. Sie ist an der Rechtsform gescheitert, nicht an der Tätigkeit.
Dazu kommt der zweite Punkt, der oft übersehen wird: Kapitalgesellschaften bekommen keinen Freibetrag. Keine 24.500 Euro, kein Sockel, nichts. Schon der erste Euro Gewerbeertrag wird belastet. Und anders als bei Einzelunternehmen gibt es auch keine Anrechnung auf die Einkommensteuer, weil die GmbH selbst Körperschaftsteuer zahlt und nicht Einkommensteuer. Die Gewerbesteuer bleibt also echte, endgültige Belastung.
Deshalb ist die Frage nach der Rechtsform bei Gründungen nie nur eine Haftungsfrage. Sie ist auch eine Steuerfrage, und bei mittleren Gewinnen manchmal eine ziemlich teure.
Wer ist von der Gewerbesteuer befreit?
Nicht jede selbstständige Arbeit ist gewerblich. Das Steuerrecht kennt drei große Bereiche, die außen vor bleiben.
Freiberufler
Die bekannteste Gruppe. Freiberufler üben eine wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit aus, oder sie gehören zu den ausdrücklich genannten Katalogberufen. Ärzte, Zahnärzte, Heilpraktiker, Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Architekten, Ingenieure, Journalisten, Dolmetscher, Physiotherapeuten und einige mehr.
Freiberufler brauchen keine Gewerbeanmeldung, sie melden sich direkt beim Finanzamt an und zahlen keine Gewerbesteuer. Punkt. Was sie nicht befreit, sind die anderen Steuern: Einkommensteuer selbstverständlich, und je nach Umsatz auch Umsatzsteuer. Wer da die Begriffe durcheinanderbringt, findet die Auflösung im Beitrag zu Umsatzsteuer und Mehrwertsteuer.
Die Abgrenzung ist in der Praxis nicht immer sauber. Ein Programmierer, der eigenständig Software konzipiert, gilt in der Regel als ingenieurähnlich tätig und damit als Freiberufler. Wer dagegen fertige Software einkauft, anpasst und weiterverkauft, rutscht schnell ins Gewerbe. Ein Grafiker, der eigenständig gestaltet, ist künstlerisch tätig. Wer nach fremden Vorgaben Layouts umsetzt, eher nicht. Solche Fälle entscheidet am Ende das Finanzamt, und im Zweifel das Finanzgericht.
Land- und Forstwirtschaft
Wer Äcker bewirtschaftet, Vieh hält, Wein anbaut oder Wald bewirtschaftet, erzielt Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Auch dieser Bereich ist von der Gewerbesteuer ausgenommen, solange er in seinem Rahmen bleibt.
Der Rahmen ist allerdings eng. Ein Hofladen, der überwiegend zugekaufte Ware verkauft, ist ein Gewerbe. Eine Biogasanlage, die Strom ins Netz einspeist, ebenfalls, sobald bestimmte Grenzen überschritten sind. Dasselbe gilt für Lohnarbeiten mit den eigenen Maschinen auf fremden Flächen, wenn sie ein gewisses Volumen erreichen. Viele Betriebe führen deshalb zwei getrennte Bereiche, damit der landwirtschaftliche Kern nicht angesteckt wird. Und ja, das bedeutet doppelte Buchhaltung, aber es lohnt sich meistens.
Private Vermögensverwaltung
Wer eigenes Vermögen verwaltet, betreibt kein Gewerbe. Die klassische Konstellation: Sie vermieten zwei Eigentumswohnungen und leben teilweise von den Mieteinnahmen. Das ist private Vermögensverwaltung, keine gewerbliche Tätigkeit, also keine Gewerbesteuer. Gleiches gilt für Zinsen und Dividenden aus einem privaten Depot. Wie sich Zinserträge über die Jahre entwickeln, lässt sich übrigens gut mit dem Zinsrechner durchspielen.
Die Grenze zum Gewerbe verläuft dort, wo aus Verwalten ein aktives Handeln wird. Beim Immobilienbesitz hat sich die sogenannte Drei-Objekt-Grenze eingebürgert: Wer innerhalb von etwa fünf Jahren mehr als drei Objekte kauft und wieder verkauft, gilt regelmäßig als gewerblicher Grundstückshändler. Dann wird es teuer, weil neben der Gewerbesteuer auch die Steuerfreiheit nach zehn Jahren Haltedauer entfällt.
Auch beim Wertpapierhandel kann die Grenze fallen, etwa bei sehr hoher Handelsfrequenz auf fremde Rechnung oder mit erheblichem Fremdkapitaleinsatz. Der reine Privatanleger, der ein paar Mal im Jahr umschichtet, muss sich darüber keine Sorgen machen.
Der Freibetrag von 24.500 Euro, wer profitiert davon?
Der Freibetrag ist der Grund, warum Gewerbesteuer für viele Selbstständige jahrelang ein reines Papierthema bleibt. Er beträgt 24.500 Euro pro Betrieb und Jahr und wird direkt vom Gewerbeertrag abgezogen, bevor irgendetwas berechnet wird.
Anspruch darauf haben natürliche Personen und Personengesellschaften. Also Einzelunternehmen, GbR, OHG, KG, GmbH & Co. KG. Wer als Einzelunternehmer 22.000 Euro Gewerbeertrag erwirtschaftet, zahlt schlicht null Gewerbesteuer. Es entsteht kein Messbetrag, die Gemeinde bekommt nichts.
Kapitalgesellschaften gehen leer aus. Eine UG mit 5.000 Euro Gewinn zahlt bereits Gewerbesteuer, eine GbR mit 20.000 Euro nicht. Das ist auf den ersten Blick unfair und hat historische Gründe: Der Freibetrag soll den Unternehmerlohn abbilden, den Einzelunternehmer sich nicht als Gehalt auszahlen können. Der GmbH-Geschäftsführer kann sein Gehalt dagegen als Betriebsausgabe abziehen, was den Gewerbeertrag ohnehin senkt.
Ein wichtiger Hinweis zum Rumpfjahr: Wenn Sie im September gründen, wird der Freibetrag nicht gezwölftelt. Er gilt für den kompletten Erhebungszeitraum, auch wenn Sie nur vier Monate aktiv waren. Anders als bei der Kleinunternehmerregelung, wo Umsatzgrenzen im Gründungsjahr sehr wohl anteilig betrachtet werden, gibt es hier keine Kürzung.
Was ebenfalls oft falsch verstanden wird: Der Freibetrag ist kein Freibetrag im Sinne einer Grenze, ab der alles versteuert wird. Er wird abgezogen, nicht verwirkt. Bei 30.000 Euro Gewerbeertrag zahlen Sie also nur auf 5.500 Euro, nicht auf die vollen 30.000.
Vorsicht bei gemischten Tätigkeiten: die gewerbliche Infizierung
Jetzt zum Klassiker, der schon viele Praxen und Kanzleien Geld gekostet hat. Übt eine Personengesellschaft neben ihrer freiberuflichen Tätigkeit auch nur einen kleinen gewerblichen Teil aus, wird die gesamte Gesellschaft gewerbesteuerpflichtig. Man nennt das Abfärbetheorie oder eben gewerbliche Infizierung.
Ein Beispiel. Zwei Physiotherapeutinnen führen gemeinsam eine Praxis als GbR. Behandlungen sind freiberuflich, alles gut. Dann stellen sie ein Regal in den Wartebereich und verkaufen Faszienrollen, Tapes und Nahrungsergänzungsmittel. Der Verkauf ist Handel, also gewerblich. Damit ist die komplette GbR ein Gewerbebetrieb, auch der Behandlungsumsatz. Aus einem Nebengeschäft von vielleicht 6.000 Euro wird plötzlich Gewerbesteuerpflicht auf den gesamten Gewinn.
Es gibt eine Bagatellgrenze. Bleiben die gewerblichen Nettoumsätze unter drei Prozent der Gesamtnettoumsätze und gleichzeitig unter 24.500 Euro im Jahr, färbt der gewerbliche Teil nicht ab. Beide Bedingungen müssen erfüllt sein, nicht nur eine. Wer knapp darunter liegt, sollte die Zahlen laufend beobachten und nicht erst beim Jahresabschluss nachrechnen. Mit einem Prozentrechner ist die Drei-Prozent-Prüfung in zehn Sekunden erledigt.
Die saubere Lösung heißt Ausgliederung. Der gewerbliche Bereich wandert in eine zweite, rechtlich getrennte Gesellschaft, oft eine eigene GbR mit denselben Beteiligten. Getrennte Konten, getrennte Rechnungen, getrennte Buchhaltung. Das ist etwas Aufwand, verhindert aber die Abfärbung zuverlässig.
Für Einzelunternehmer gilt die Abfärbung übrigens nicht. Wer allein arbeitet, kann freiberufliche und gewerbliche Einkünfte nebeneinander haben, solange er sie sauber trennt und getrennt aufzeichnet. Der freiberufliche Teil bleibt dann gewerbesteuerfrei.
Wie wird die Gewerbesteuer berechnet? (Beispielrechnung)
Die Formel ist überschaubarer, als ihr Ruf vermuten lässt:
Gewerbeertrag (nach Freibetrag) x 3,5 Prozent = Steuermessbetrag
Steuermessbetrag x Hebesatz der Gemeinde = Gewerbesteuer
Die Steuermesszahl liegt bundeseinheitlich bei 3,5 Prozent und ändert sich nicht. Variabel ist nur der Hebesatz, und der ist Gemeindesache.
Rechnen wir ein realistisches Beispiel durch. Ein Einzelunternehmer betreibt einen kleinen Onlinehandel und erzielt einen Gewerbeertrag von 80.000 Euro. Seine Gemeinde hat einen Hebesatz von 420 Prozent.
| Schritt | Rechnung | Ergebnis |
| Gewerbeertrag | 80.000 Euro | 80.000 Euro |
| abzüglich Freibetrag | 80.000 minus 24.500 | 55.500 Euro |
| Steuermessbetrag | 55.500 x 3,5 % | 1.942,50 Euro |
| Gewerbesteuer | 1.942,50 x 420 % | 8.158,50 Euro |
Er zahlt also 8.158,50 Euro an seine Gemeinde. Läge derselbe Betrieb in einer Nachbargemeinde mit 340 Prozent Hebesatz, wären es 6.604,50 Euro. Über 1.500 Euro Unterschied bei identischem Gewinn.
Und jetzt der Teil, der die Sache entspannt: Als Einzelunternehmer rechnet das Finanzamt einen großen Teil davon auf seine Einkommensteuer an. Die tatsächliche Mehrbelastung schrumpft dadurch erheblich, in vielen Gemeinden bis auf fast null. Wenn Sie Ihre eigene Zahl sehen wollen, spielen Sie sie einfach mit verschiedenen Hebesätzen durch und vergleichen Sie das Ergebnis mit Ihrer Einkommensteuerbelastung. Wie sich das auf Ihr verfügbares Einkommen auswirkt, zeigt Ihnen ergänzend der Brutto-Netto-Rechner für den Fall, dass Sie zusätzlich angestellt sind.
Ein Detail noch: Gewerbeerträge werden auf volle 100 Euro abgerundet, bevor der Freibetrag abgezogen wird. Bei 80.049 Euro rechnen Sie also mit 80.000 Euro weiter.
Ab wann beginnt die Gewerbesteuerpflicht?
Hier gibt es einen Unterschied, der bares Geld wert sein kann.
Bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften beginnt die Gewerbesteuerpflicht erst, wenn die werbende Tätigkeit tatsächlich losgeht. Also wenn Sie am Markt auftreten, Leistungen anbieten, Waren verkaufen. Alles davor gehört zur Vorbereitungsphase: Ladenbau, Warenlager aufbauen, Website programmieren lassen, Genehmigungen einholen. Die Kosten dieser Phase mindern zwar den späteren Gewinn, aber Verluste aus dieser Zeit zählen gewerbesteuerlich nicht mit. Was in der Anlaufphase an Zinsen für einen Gründungskredit anfällt, ist ein eigenes Thema, dazu finden Sie mehr im Beitrag darüber, wie Kredite funktionieren.
Bei Kapitalgesellschaften ist es anders. Die GmbH ist ab Eintragung ins Handelsregister gewerbesteuerpflichtig, unabhängig davon, ob sie schon einen einzigen Euro Umsatz gemacht hat. Manche Gerichte ziehen die Pflicht sogar noch weiter nach vorne, nämlich auf den Zeitpunkt, ab dem die Vorgesellschaft nach außen tätig wird.
Das Ende funktioniert spiegelbildlich. Ein Einzelunternehmen endet gewerbesteuerlich mit der tatsächlichen Einstellung des Betriebs. Eine GmbH bleibt steuerpflichtig, bis die Liquidation abgeschlossen und das Vermögen verteilt ist. Wer den Betrieb einfach ruhen lässt und die Löschung nicht betreibt, bleibt formal im System.
Kann ich die Gewerbesteuer wieder absetzen?
Teilweise ja, und zwar auf einem Weg, den viele unterschätzen. Seit 2008 ist die Gewerbesteuer selbst keine Betriebsausgabe mehr, sie mindert den Gewinn also nicht. Dafür gibt es die pauschale Anrechnung auf die Einkommensteuer.
Das Prinzip: Das Vierfache des Gewerbesteuermessbetrags wird von Ihrer tariflichen Einkommensteuer abgezogen. Begrenzt ist die Anrechnung auf zwei Dinge, nämlich auf die tatsächlich gezahlte Gewerbesteuer und auf den Teil Ihrer Einkommensteuer, der anteilig auf die gewerblichen Einkünfte entfällt.
Zurück zum Beispiel von oben. Der Messbetrag lag bei 1.942,50 Euro. Das Vierfache davon sind 7.770 Euro, die von der Einkommensteuer abgezogen werden. Gezahlt hat der Unternehmer 8.158,50 Euro Gewerbesteuer. Übrig bleibt eine echte Belastung von 388,50 Euro. Aus einem scheinbar dicken Steuerposten wird ein kleiner Restbetrag.
Rechnerisch geht die Anrechnung bis zu einem Hebesatz von rund 400 Prozent vollständig auf. Darüber bleibt ein wachsender Rest hängen. In Städten mit 490 Prozent Hebesatz zahlen Sie also real drauf, in Gemeinden mit 380 Prozent praktisch gar nicht. Das ist einer der Gründe, warum manche Betriebe bei der Standortwahl sehr genau hinschauen.
Für Gesellschafter einer Personengesellschaft wird der Messbetrag nach dem Gewinnverteilungsschlüssel aufgeteilt, jeder rechnet seinen Anteil in der eigenen Erklärung an. Bei Kapitalgesellschaften gibt es diese Anrechnung nicht, dort bleibt die Gewerbesteuer voll stehen. Falls Sie unsicher sind, wie Ihre Konstellation genau läuft, klären Sie das lieber einmal kurz mit Ihrem Steuerberater oder schreiben Sie uns über das Kontaktformular.
Gewerbesteuererklärung, Fristen und Pflichten
Wer gewerbesteuerpflichtig ist, muss eine Gewerbesteuererklärung abgeben. Elektronisch über ELSTER, in Papierform geht praktisch nichts mehr.
Die reguläre Frist läuft bis zum 31. Juli des Folgejahres. Wer einen Steuerberater beauftragt, hat deutlich länger, in der Regel bis Ende Februar des übernächsten Jahres. Die genauen Termine haben sich in den letzten Jahren mehrfach verschoben, deshalb lohnt ein Blick auf die aktuell geltende Frist, statt sich auf das Gedächtnis zu verlassen.
Wichtig und oft ignoriert: Die Erklärungspflicht besteht auch in Verlustjahren. Kein Gewinn heißt nicht keine Erklärung. Das ist sogar in Ihrem Interesse, denn nur so wird der gewerbesteuerliche Verlustvortrag festgestellt, den Sie in besseren Jahren gegenrechnen können. Wer die Erklärung im Verlustjahr spart, verschenkt unter Umständen mehrere tausend Euro.
Noch ein praktischer Punkt zur Zerlegung. Hat Ihr Betrieb Betriebsstätten in mehreren Gemeinden, wird der Messbetrag aufgeteilt, meistens nach der Summe der gezahlten Arbeitslöhne. Jede beteiligte Gemeinde schickt dann ihren eigenen Bescheid mit ihrem eigenen Hebesatz. Für kleine Betriebe ist das selten relevant, für ein Handwerksunternehmen mit zweitem Standort im Nachbarort dagegen schon. Ein reines Homeoffice einer angestellten Person begründet dabei in der Regel keine eigene Betriebsstätte, ein angemieteter Lagerraum sehr wohl.
Der Ablauf danach ist zweistufig. Das Finanzamt setzt den Messbetrag fest und schickt einen Messbescheid. Die Gemeinde nimmt diesen Betrag, multipliziert ihn mit dem Hebesatz und schickt den eigentlichen Gewerbesteuerbescheid. Einspruch gegen die Höhe des Ertrags legen Sie beim Finanzamt ein, nicht bei der Gemeinde, denn die rechnet nur nach.
Dazu kommen Vorauszahlungen, fällig am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November. Sie orientieren sich am letzten Bescheid. Wenn Ihr Geschäft einbricht, beantragen Sie eine Herabsetzung, das geht formlos und wird meist problemlos bewilligt. Läuft es dagegen besser als erwartet, legen Sie die absehbare Nachzahlung besser beiseite. Einen Überblick über die aktuell geltenden Steuersätze finden Sie ebenfalls bei uns.
Wer ganz neu startet, unterschätzt oft, wie viel sich schon vor dem ersten Kunden entscheidet. Rechtsform, Standort, Trennung von Tätigkeitsbereichen. Diese drei Weichen stellen Sie einmal, und sie wirken jahrelang nach. Eine Änderung später ist möglich, kostet aber Geld und Nerven, gerade wenn stille Reserven im Spiel sind. Deshalb lohnt es sich, vor der Gründung einmal in Ruhe durchzurechnen, statt hinterher zu reparieren.
Häufige Fragen
Muss ich Gewerbesteuer zahlen, wenn ich nur nebenberuflich selbstständig bin?
Grundsätzlich ja, wenn die Tätigkeit gewerblich ist. Praktisch fast nie, weil der Freibetrag von 24.500 Euro bei einer Nebentätigkeit selten überschritten wird. Angemeldet werden muss das Gewerbe trotzdem.
Zahlt eine UG Gewerbesteuer, auch wenn sie kaum Gewinn macht?
Ja. Kapitalgesellschaften haben keinen Freibetrag. Schon bei 2.000 Euro Gewerbeertrag entsteht Gewerbesteuer, wenn auch in kleiner Höhe.
Wie hoch ist der Hebesatz in meiner Stadt?
Das steht in der Hebesatzsatzung der jeweiligen Gemeinde und wird jährlich beschlossen. Die Spanne reicht in Deutschland etwa von 200 bis über 900 Prozent, wobei die meisten Kommunen zwischen 350 und 490 Prozent liegen.
Ich bin Freiberufler und beschäftige Angestellte. Werde ich dadurch gewerblich?
Nein, solange Sie leitend und eigenverantwortlich tätig bleiben, also die fachliche Arbeit selbst prägen. Wer nur noch verwaltet und die eigentliche Leistung komplett von Angestellten erbringen lässt, kann die Freiberuflichkeit verlieren. Die Abgrenzung im Detail behandelt der Beitrag zur Mehrwertsteuer im Überblick am Rande mit.
Was passiert, wenn ich mein Gewerbe zu spät anmelde?
Es kann ein Bußgeld geben, meist im überschaubaren Bereich. Steuerlich wird die Tätigkeit rückwirkend erfasst, die Gewerbesteuerpflicht beginnt mit dem tatsächlichen Start, nicht mit der Anmeldung.
Kann ich die Gewerbesteuer als Betriebsausgabe abziehen?
Nein, seit 2008 nicht mehr. Stattdessen gibt es die Anrechnung auf die Einkommensteuer, die für Einzelunternehmer und Personengesellschaften in den meisten Fällen günstiger ist.
Gilt der Freibetrag pro Betrieb oder pro Person?
Pro Betrieb. Wer zwei getrennte Gewerbebetriebe führt, die sachlich wirklich unabhängig voneinander sind, bekommt allerdings zweimal 24.500 Euro. Das Finanzamt prüft solche Konstruktionen genau.
Bekomme ich die Gewerbesteuer zurück, wenn ich Verlust mache?
Nicht direkt. Der Verlust wird als Vortrag festgestellt und mindert den Gewerbeertrag künftiger Jahre. Eine Erstattung gezahlter Beträge gibt es nur, wenn Vorauszahlungen zu hoch waren.
Fazit
Die eigentliche Frage lautet selten, ob Sie gewerbesteuerpflichtig sind, sondern was am Ende wirklich hängen bleibt. Und da sieht die Rechnung für die meisten Einzelunternehmer und Personengesellschaften ziemlich entspannt aus: Freibetrag, Anrechnung, Restbelastung nahe null bei moderaten Hebesätzen.
Ernst wird es an zwei Stellen. Bei Kapitalgesellschaften, wo weder Freibetrag noch Anrechnung greifen, und bei gemischt tätigen Personengesellschaften, wo ein kleiner Nebenumsatz den ganzen Gewinn in die Gewerbesteuer ziehen kann. Wer diese beiden Punkte im Blick behält und einmal im Jahr nachrechnet, hat das Thema im Griff.
Nehmen Sie sich zwanzig Minuten, tragen Sie Ihren erwarteten Gewinn und den Hebesatz Ihrer Gemeinde ein und schauen Sie sich das Ergebnis an. Meistens ist es weniger dramatisch als befürchtet. Und falls doch nicht, wissen Sie es früh genug, um etwas daran zu ändern.